S A T Z U N G
der
ALUMNORUM SOCIETAS NYMPHENBURGIENSIS
GYMNASIUMS UND DER REALSCHULE E.V., MÜNCHEN
I. NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen ASN Alumnorum Societas Nymphenburgiensis, ehemalige Schüler des Adam- und des Nymphenburger Gymnasiums und der Realschule e.V.
Er hat seinen Sitz in München, ist unpolitisch sowie konfessionell nicht gebunden.
Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
II. DAUER DES GESCHÄFTSJAHRES
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am folgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).
III. ZWECK DES VEREINS
Der Zweck des Vereins ist:
Die Kontaktpflege ehemaliger Schüler des Adam- und Nymphenburger Gymnasiums und der Realschule untereinander sowie die Suche nach ehemaligen Schülern um deren Anschrift festzuhalten,
Aktive Beteiligung am Schulleben sowie Mitwirkung durch fördernde Impulse an der weiteren Entwicklung der Schule,
Treffen ehemaliger Schüler und Lehrer zu veranstalten,
Die Mitglieder untereinander über das Schulleben zu unterrichen,
Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere Unterstützung des Nymphenburger Gymnasiums e.V.,
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Verhältnisse.
IV. MITGLIEDSCHAFT
Mitglied kann jede natürliche Person sein, die dem Adam- bzw. Nymphenburger Gymnasium oder der Nymphenburger Realschule angehört hat.
Die Schüler können ein Jahr vor Ausscheiden aus der Schule in dem Verein aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Antrag beim Verein erworben und bedarf der Zustimmung mindestens zweier Mitglieder des Vereins sowie Ausnahme durch mindestens ein vertretungsfähiges Vorstandsmitglied. Die Annahme erfolgt schriftlich.
V. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch den Tod eines Mitglieds
durch den schriftlichen Austritt oder den Ausschluß aus dem Verein
durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht
VI. EHRENMITGLIEDER
Der Verein ist berechtigt, Ehrenmitglieder mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds aufzunehmen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliedsversammlung angerufen werden kann. Insbesondere können noch an der Schule tätige Lehrkräfte als Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden.
VII. VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitglieder:
einem Vorsitzenden
einem Schriftführer
einem Schatzmeister
sowie einem weiteren Mitglied
Der Vorstand soll alle zwei Jahre neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Erledigt sich während einer Wahlperiode die Stelle eines Vorstandsmitglieds, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Zuwahl statt.
Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, so ist binnen drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Ergänzungswahl vorzunehmen ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind; falls der Vorstand nur aus drei Mitgliedern besteht, genügt die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Versammlungsleiters. Eine Sitzung des Vorstandes ist auf Verlangeneines jedes Vorstandsmitglieds einzuberufen. Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsausschüsse bestellen und ihnen oder einzelnen Mitgliedern bestimmte Aufgaben zuweisen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und mindestens ein weiteres Mitglied. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Schatzmeister ist für seinen Aufgabenbereich besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Die anderen Vorstandsmitglieder sollen dadurch nicht beschränkt sein. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich wie außergerichtlich und führt die laufende Geschäfte. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Aufwendungen des Vorstandes werden auf Nachweis erstattet.
VIII. EINLADUNG ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Es genügt, wenn sie wenigstens 20 Tage vor der Mitgliedsversammlung zur Post gegeben werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung notfalls in abgekürzter Form telegrafisch mit dreitägiger Frist einberufen. Alternativ kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Süddeutschen Zeitung erfolgen. Die Veröffentlichung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlungen sollen in München stattfinden.
IX. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann sich aufgrund schriftlicher, für eine bestimmte Mitgliederversammlung angestellte Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Auf Verlangen des Vorstand oder der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist über jeden Punkt der Tagesordnung, über den mit Vollmacht abgestimmt worden ist, eine zweite Abstimmung vorzunehmen, bei welcher nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt sind. Hat diese zweite Abstimmung ein abweichendes Ergebnis, so ist der Punkt von der Tagesordnung abzusetzen. In diesem Fall hat der Vorstand binnen Monatsfrist eine schriftliche Beschlußfassung der Mitglieder über diesen Punkt herbeizuführen. Dazu hat er die Mitglieder über die Ereignisse und über die dazu vertretenen Ansichten durch den Auszug aus der Sitzungsniederschrift zu unterrichten. Er hat die Mitglieder zur schriftlichen Stimmabgabe binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen aufzufordern. Für die Berechnung der Fristen ist Datum der Aufgabe zur Post maßgeblich. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist endgültig. Es wird nach Ablauf der Ausschlußfrist in einer Sitzung des Vorstands festgestellt und den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören
a) Wahl des Vorsitzenden
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
c) Entlassung des Vorstands
d) Genehmigung des Voranschlages
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Satzungsänderungen
g) Anträge der Mitglieder
h) Auflösung des Vereins mit Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr nach Genehmigung des Voranschlages festgesetzt. Die letzte Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gilt bis zur neuen Beschlußfassung als vorläufig auch für folgende Kalenderjahre. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mittels des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Außerdem muß klargestellt sein, daß Gewinne ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden sind und jede Verteilung an Mitglieder des Vereins ausgeschlossen ist.
Über die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied eine Niederschrift angefertigt. Sie ist der nächste ordentliche Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens neun geladene Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalt von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Die dann erscheinenden Mitglieder sind ohne Rücksicht auf eine bestimmte Anzahl beschlußfähig.
X. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Vorstand hat alljährlich einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält.
XI. SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.
XII. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, die der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf und nur wirksam ist, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Zu der Auflösung des Vereins sind alle Mitglieder schriftlich zu laden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nichts zurück.
Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, wobei das Vereinsvermögen an den Freistaat Bayern zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie Schulzwecke oder sonstige Förderung und Ausbildung der Jugend, fällt. Der Verein ist auch berechtigt, einem gemeinnützigen Schulverein das Vereinsvermögen zufallen zu lassen.
Die Mitgliederversammlung ernennt dann zur Abwicklung dr Geschäfte einen Liquidator aus den Reihen des Vorstandes.
München, den 21. Januar 1988